JUST Steigleitern

Die Normen im Überblick


Je nach Verwendung des Leitersystems gelten unterschiedliche Anforderungen an dessen Bauweise und Sicherheit. In Österreich relevant sind die ÖNORM EN-14122-4 für maschinelle Anlagen und die ÖNORM Z-1600 für bauliche Anlagen.

  ÖNORM EN-14122-4
Für Aufstiege an
maschinellen Anlagen
ÖNORM Z-1600
Festverlegte Leitern an
baulichen Anlagen
Max. zulässige
Gesamthöhe [h]:
unbegrenzt unbegrenzt
Rückenschutz
notewendig ab:
h > 3,0 m h > 5,0 m
Maximale Länge
eines Leiterlaufs:
10,0 m bei h < 10,0 m
ansonsten 6,0 m

10,0 m

Maximaler Abstand
der Ruhepodeste:
6,0 m wenn h > 10,0 m
12,0 m bei vorhandenem
Steigschutzsystem
10,0 m
Überschneidung der
Leiterläufe bei
Umstiegsstelle:
mind. 2,0 m mind. 1,0 m
Arbeitsmedizinische
Untersuchung:
erforderlich nein
Breite des Spalts
beim Austritt
max. 75 mm keine Vorgabe


ÖNORM EN-14122-4

Für Aufstiege an maschinellen Anlagen

Diese europäische Norm gilt für stationäre Maschinenanlagen, für die ein oder mehrere ortsfeste Zugänge erforderlich sind. Auch für Steigleitern an Gebäuden, welche ausschließlich als Zugang zu einer Maschine dienen, ist diese Norm anzuwenden.

Allgemeine Anforderungen

  • Ab einer Leiterlänge größer als 3,0 m muss die Steigleiter mit einer Absturzsicherung versehen sein. (Rückenschutz, Steigschutzsystem)
  • Ab einer Leiterlänge größer als 10,0 m ist die Leiter versetzt auszuführen (siehe Abbildung). In diesem Fall darf die Länge eines Leiterlaufs 6,0 m nicht überschreiten. [c,f]
  • Ist die Versetzung aus baulichen Gründen nicht möglich muss die Leiter mit einem Steigschutzsystem ausgestattet werden.
  • Der Sprossenabstand hat zwischen 225 und 300 mm zu liegen. [i]
  • Der Abstand zwischen Leiter und Fassade muss minimal 200 mm betragen. Im Falle von kreuzenden Hindernissen wie Rohre oder Kanäle darf der Abstand minimal 150 mm sein. [k]
  • Die lichte Breite zwischen den Seitenholmen der Leiter muss zwischen 400 und 600 mm betragen. [l]

Ein- & Ausstiegsstelle

  • Die Breite der Zugangsöffnung muss zwischen 500 und 700 mm liegen. [a]
  • Im Bereich des oberen Ausstiegs sind geeignete Anhaltevorrichtungen vorzusehen. Diese Vorrichtungen sind mindestens 1,1 m über die obere Ausstiegskante zu führen. [b]
  • Der Abstand zwischen der Einstiegsstelle und der ersten Sprosse muss zwischen 100 und 400 mm liegen. [j]

Rückenschutz

  • Der Abstand zweier aufeinanderfolgender Rückenbügel darf 1,5 m nicht überschreiten. [g]
  • Der untere Teil des Rückenschutzes muss in einer Höhe zwischen 2,2 und 3,0 m beginnen. [h]

Umstiegsstelle

  • Die Überschneidung des Rückenschutzes und der Leiter bei einem Umstieg jeglicher Art muss mindestens 2,0 m betragen. [d]
  • Der Rückenschutz des oberen Leiterlaufs muss mindestens 2,2 m über dem Umstiegspodest liegen. Dieser Abstand darf 2,5 m nicht überschreiten. [e]
Übersichtsbild über ÖNORM EN-14122-4
Alle Angaben in [mm]


ÖNORM Z-1600

Für Aufstiege an baulichen Anlagen

Die ÖNORM Z-1600 ist für fest verlegte Leitern an baulichen Anlagen des Hoch- oder Tiefbaues zum Erreichen von höher oder tiefer gelegenen Standplätzen einzuhalten. Sie enthält Angaben über die Ausführung, den Einbau und die max. Belastung von festverlegten Leitern aus metallischen Werkstoffen.

Übersichtsbild über ÖNORM EN-14122-4
Alle Angaben in [mm]

Allgemeine Anforderungen

  • Ab einer möglichen Fallhöhe größer als 5,0 m muss eine Sicherung gegen Absturz vorhanden sein (Rückenschutz, Steigschutzsystem)
  • Leitern sind in Abständen von maximal 10 m durch Ruhebühnen zu unterteilen. Alternativ können auch Umsteigbühnen oder Laufstege verwendet werden. [f]
  • Der Abstand der Oberkanten von einem Auftritt bis zum nächstgelegenen muss zwischen 250 mm und 300 mm liegen und über die gesamte Länge gleich ausgeführt sein. [i]
  • Der Freiraum für die Füße oberhalb jedes Auftrittes darf 200 mm in der Höhe und 200 mm in der Tiefe nicht unterschreiten [k]
  • Die lichte Weite zwischen den Holmen muss zwischen 300 und 600 mm betragen. [l]

Ein- & Ausstiegsstelle

  • Der Ausstieg ist mit einer lichten Weite von 500 mm bis 700 mm auszuführen. [a]
  • Im Bereich des oberen Ausstiegs sind geeignete Anhaltevorrichtungen vorzusehen. Diese Vorrichtungen sind mindestens 1,0 m über die obere Ausstiegskante zu führen. [b]
  • Der unterste Auftritt muss 100 mm bis 400 mm vom unteren Ein-/Ausstieg bzw. vom Boden entfernt sein. [j]

Rückenschutz

  • Die Querringe müssen in Abständen von höchstens fünf Sprossen angeordnet sein. [g]
  • Die Rückensicherung muss in einer Höhe von mindestens 2 m, jedoch höchstens 3 m beginnen. [h]

Umstiegsstelle

  • Die Überschneidung des Rückenschutzes und der Leiter bei einem Umstieg jeglicher Art muss mindestens 1,0 m betragen. [d]
  • Der Rückenschutz des oberen Leiterlaufs muss mindestens 1,9 bis maximal 2,1 m über dem Umstiegspodest liegen. [e]